mit jenen an der Allmend- bzw. Baldeggstrasse verknüpft sind und die ins Auge gefasste Aufhebung hier Widerstand hervorrief, was zur Rückstellung des Vorhabens führte. Diese überaus deutlichen Aussagen lassen nach dem vorhin Gesagten keine andere Wahl, als dem Überbauungsplan „Münzlishausen“ in Bezug auf die Baulinien an der Müntzbergstrasse wegen Verfassungswidrigkeit die Anwendung zu versagen. Dass in irgendeiner Hinsicht ein öffentliches Interesse an der Beibehaltung der Baulinien bestehen könnte, vermag das Verwaltungsgericht nicht zu erkennen.