änderung die für die Planung massgebenden Verhältnisse betrifft und erheblich ist und damit eine Plananpassung nötig erscheint (BGE 123 I 182 mit Hinweisen). „Erheblich“ haben sich die Verhältnisse geändert, wenn sie das Gemeinwesen nach allgemeiner Erfahrung zu anderem Verhalten veranlasst hätten, wären sie zur Zeit der Nutzungsplanung Wirklichkeit gewesen (Erläuterungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung, hrsg. vom Bundesamt für Raumplanung, Bern 1981, Art. 21 N 8; vgl. zum Ganzen auch den erwähnten VGE vom 30. November 1999 in Sachen M., auszugsweise in AGVE 1999, S. 285 ff.