Derartige Einschränkungen tangieren das Grundrecht der Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV) und müssen u. a. durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sein (Art. 36 Abs. 2 BV). Haben sich die Verhältnisse erheblich geändert, so werden die Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst (Art. 21 Abs. 2 RPG). Diese Bestimmung garantiert der Nutzungsplanung einerseits eine gewisse Beständigkeit und sichert ihr die vom Gesetzgeber zugedachte Funktion. Die Pläne sind anderseits revidierbar, denn Planung und Wirklichkeit sollen bei Bedarf in Übereinstimmung gebracht werden können.