gegen zwingende Gebote des Rechtsstaats, beispielsweise gegen den Verhältnismässigkeitsgrundsatz, verstiess. Diese Zurückhaltung wurde einzig dort aufgegeben, wo es um überwiegende individuelle Rechtsschutzanliegen ging (AGVE 1989, S. 303 ff. mit Hinweisen; VGE III/156 vom 30. November 1999 in Sachen M., S. 9; VGE III/21 vom 25. März 1993 in Sachen St. u. M., S. 30 f.). bb) Ein Überbauungs- bzw. Erschliessungsplan auferlegt den betroffenen Grundeigentümern öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen. Derartige Einschränkungen tangieren das Grundrecht der Eigentumsgarantie (Art.