oder Gesetzesrecht widersprechen (§ 95 Abs. 2 KV; § 2 Abs. 2 VRPG). Nach einer langjährigen Praxis des aargauischen Verwaltungsgerichts unterliegen dieser vorfrageweisen, inzidenten oder akzessorischen Normenkontrolle auch Nutzungsordnungen und -pläne. Mit Rücksicht auf die autonome Stellung der Gemeinden (§ 106 KV) und auch darauf, dass es nicht seine Aufgabe sein kann, eine allgemeine Aufsicht über die (politischen) Planungsinstanzen auszuüben, hat sich indessen das Verwaltungsgericht bei der Überprüfung von Nutzungsplänen stets Zurückhaltung auferlegt.