Vorentscheids auf, wobei zusätzlich allerdings hätte festgestellt werden müssen, dass das Bauprojekt die Baulinie von 6.00 m einhalten müsse. Vor Verwaltungsgericht verlangt die Beschwerdeführerin 1, es sei ihr - wie im Projekt vorgesehen - die Unterschreitung der Baulinie um 1.50 m zu erlauben. b) Die Beschwerdeführerin 2 macht geltend, an der erwähnten Baulinie bestehe kein öffentliches Interesse mehr. Sie verlangt damit, dass das Verwaltungsgericht den Überbauungsplan „Münzlishausen“ insoweit einer inzidenten Normenkontrolle unterziehe.