befindet sich das Baugrundstück in der Wohnzone 2. 2. a) Der Überbauungsplan „Münzlishausen“ (Baulinienplan Nr. 2) vom 10. Dezember 1964 / 15. Februar 1966 enthält im fraglichen Bereich beidseits der Müntzbergstrasse eine Baulinie von 6.00 m. Das Bauprojekt sieht vor, die Westfassade des Doppeleinfamilienhauses 4.50 m an die Strassengrenze zu rücken. Der Stadtrat gestand der Beschwerdeführerin 2 eine Unterschreitung der Baulinie um höchstens 0.65 m zu. In ihrer Verwaltungsbeschwerde vom 28. Januar 1998 beantragte die Beschwerdeführerin 2, Ziffer 3 des Vorentscheids sei ersatzlos zu streichen. Das Baudepartement hob in Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführer 1 Ziffer 3 des