Im Rahmen der Anwendung der allgemeinen Bestimmungen über die Besitzstandsgarantie (§§ 68 ff. BauG) wird der Begriff der „bestehenden“ Baute so ausgelegt, dass jene Bauteile, welche unter dem technischen Begriff des „Rohbaus 1“ subsumiert werden, noch ganz oder zu einem wesentlichen Teil vorhanden sein müssen; dies 2000 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 255