Die Dorfkernzone, in welcher das Baugrundstück gelegen ist (Erw. a hievor), will die bauliche Einheit und den typischen Charakter des alten Dorfkerns erhalten (§ 45 Abs. 1 BNO). Der Erreichung dieses Ziels dient - nebst detaillierten Vorschriften für Neubauten, namentlich zur Gestaltung der Dächer (§ 45 Abs. 3 BNO) - zweifellos auch die Sonderbestimmung von § 45 Abs. 5 BNO über die „bestehenden Bauten“.