c) § 69 BauG, auf den sich der Gemeinderat abgestützt hat, lautet wörtlich: „1Bestehende, rechtmässig erstellte Bauten innerhalb der Bauzonen, die den geltenden Vorschriften widersprechen, können angemessen er- 2000 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 253