Ebenfalls nicht durchwegs eingehalten ist die Dachneigung von mindestens 35°. Wegen dieser Abweichungen von den Bauvorschriften hat der Gemeinderat das Bauvorhaben aufgrund der Besitzstandsgarantie gestützt auf § 69 BauG sowie in Anwendung der Ausnahmebestimmung von § 4 BNO bewilligt. Das Baudepartement ist demgegenüber zur Auffassung gelangt, es liege kein Fall der Besitzstandsgarantie nach § 69 BauG vor, sondern der geplante Umbau der Scheune in ein Wohnhaus könne gestützt auf § 45 Abs. 5 BNO als zonenkonforme Baute in der Dorfzone bewilligt werden.