Geschosszahl max.: 2 Vollgeschosse; das Dachgeschoss kann zusätzlich voll ausgebaut werden. Grenzabstand min.: 4m Gebäudelänge max.: 25 m Mehrlängenzuschlag: ab 20 m Gebäudehöhe max.: 7 m Immissionsgrad: II Firsthöhe max.: 12 m“ Schliesslich regelt § 45 Abs. 5 BNO die Rechtslage bei bestehenden Bauten wie folgt: 252 Verwaltungsgericht 2000