Dachaufbauten sind mit demselben Material wie das Hauptdach einzudecken, sie sind von der Fassadenflucht um mindestens 50 cm zurückzusetzen, ihr oberer Ansatz muss, senkrecht gemessen, mindestens 1 m unter dem Dachfirst sein (vergl. Anhang 6). Die Kniestockhöhe darf max. 50 cm betragen (vergl. Anh. 4).