1. Der Beschwerdegegner beabsichtigt, die bestehende Scheune (Gebäude Nr. 84) auf der Parzelle Nr. 134 in ein Wohnhaus umzubauen. Vorgesehen sind im Erdgeschoss des ehemaligen Scheunentrakts ein als „Keller“ bezeichneter Raum - eine eigentliche Unterkellerung ist nicht vorgesehen -, eine Garage sowie der Einbau einer Heizung/Waschküche und eines Öltanks. Im Obergeschoss ist eine Dreizimmer-Wohnung, bestehend aus Wohn/Esszimmer, Elternschlafzimmer, Entrée, Küche und Bad, geplant. Der Estrich soll, anders als dies noch das Baudepartement annahm, als Büro ausgebaut werden. Abgebrochen wird ein angebauter Holzschopf auf der Westseite des Gebäudes.