Nur am Rande sei in diesem Zusammenhang beigefügt, dass die Eigentümer der Nachbarparzelle Nr. 1198 allfällige spätere Bauabsichten nicht selber ins Spiel gebracht, sondern in ihrer Einsprache vom 30. August 1997 lediglich auf die Beeinträchtigung ihrer Privatsphäre durch den Fenstereinbau hingewiesen haben. 3. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass dem Bauvorhaben des Beschwerdegegners kein Hindernis öffentlichrechtlicher Art entgegensteht, weshalb er Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung hat. Die Beschwerdegründe, welche der Stadtrat vorbringt, 250 Verwaltungsgericht 2000