vorgesehenen Verfahren geltend zu machen (vgl. zur privatrechtlichen Rechtslage beim Durchbruch einer Mittel- oder Grenzmauer, die gemeinschaftlich werden kann: BGE 120 Ib 330); die Verwaltungsbehörden und das Verwaltungsgericht sind dafür jedenfalls sachlich nicht zuständig (vgl. Erw. b hievor; ferner AGVE 1997, S. 336). Nur am Rande sei in diesem Zusammenhang beigefügt, dass die Eigentümer der Nachbarparzelle Nr. 1198 allfällige spätere Bauabsichten nicht selber ins Spiel gebracht, sondern in ihrer Einsprache vom 30. August 1997 lediglich auf die Beeinträchtigung ihrer Privatsphäre durch den Fenstereinbau hingewiesen haben.