auch die Vertreter des Stadtrats mussten dies an der verwaltungsgerichtlichen Augenscheinsverhandlung einräumen. Eine ausreichende Rechtsgrundlage wäre möglicherweise dann zu bejahen, wenn in der Dorfzone Weier die geschlossene Bauweise zwingend vorgeschrieben wäre, was indessen nicht zutrifft (vgl. Art. 38 BO; anders in der Altstadtzone, in welcher die geschlossene Bauweise zumindest als Regel gilt [Art. 41 Abs. 8 BO]). cc) Damit steht fest, dass das Argument, mit welchem der Stadtrat die Abweisung des Baugesuchs begründet, ausschliesslich die privatrechtliche Ebene berührt. Es wäre Sache der betroffenen Nachbarn, ihre diesbezüglichen Interessen vor dem Zivilrichter im dafür