bb) Die Verweigerung der vom Beschwerdegegner beabsichtigten baulichen Vorkehr tangiert das Grundrecht der Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen u. a. einer gesetzlichen Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV). Eine Bestimmung, welche die Berücksichtigung künftiger Bauvorhaben des Nachbarn ausdrücklich vorschreibt, enthält nun aber weder das kantonale noch das kommunale Recht; auch die Vertreter des Stadtrats mussten dies an der verwaltungsgerichtlichen Augenscheinsverhandlung einräumen.