rechtliche planerische Zielsetzung gemäss Art. 38 BO aus den Angeln gehoben. b) Die Baubewilligung stellt eine sogenannte Polizeierlaubnis dar, mit der festgestellt wird, dass dem ihr zugrundeliegenden Bauvorhaben keine öffentlichrechtlichen, insbesondere baupolizeilichen und raumplanerischen Hindernisse entgegenstehen (Erich Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, Kommentar, 2. Auflage, Aarau 1985, § 152 N 5). Dies bedeutet zweierlei: Zum Einen besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Bewilligung, wenn alle (öffentlichrechtlichen) Voraussetzungen erfüllt sind (Zimmerlin, a.a.O.).