Deshalb müsse verlangt werden, dass die Brandmauer des Gebäudes Nr. 242 auf der Parzelle Nr. 1199 geschlossen bleibe, damit dem Grundstücksnachbar die Möglichkeit erhalten bleibe, in geschlossener Bauweise freien Raum auf seinem Grundstück baulich zu nutzen. Wenn nach dem Grundsatz „wer zuerst kommt, mahlt zuerst“ verfahren werde, werde die öffentlich- 2000 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 247