vgl. Kurt Eichenberger, Verfassung des Kantons Aargau, Textausgabe mit Kommentar, Aarau 1986, § 106 N 8). Es bildet denn auch nicht mehr als einen Nebeneffekt des Erschliessungsprogramms, dass der Druck auf die Gemeinwesen, Finanzlage und Bauzonenfestlegung aufeinander abzustimmen, verstärkt wird (vgl. Eymann, a.a.O., S. 6 f.). Einen klagbaren Anspruch auf Durchsetzung der erwähnten Planungsziele hat der Private jedenfalls nicht.