Richtig ist, dass der Gemeinderat bei der Erstellung des Erschliessungsprogramms u. a. auch „die bauliche Entwicklung und ihre Auswirkungen auf die Gemeinde“ sowie „die finanziellen Möglichkeiten der Gemeinde“ berücksichtigen soll (§ 33 Abs. 2 Satz 2 BauG). Diese Anweisung des Gesetzgebers steht aber in enger Relation zum weiten Ermessen, das den Gemeinden aufgrund ihrer autonomen Stellung allgemein zusteht (§ 106 Abs. 1 KV; vgl. Kurt Eichenberger, Verfassung des Kantons Aargau, Textausgabe mit Kommentar, Aarau 1986, § 106 N 8).