Hieran vermag auch der Einwand der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, ohne Erschliessungsprogramm werde in der Gemeinde „eine unkontrollierte Entwicklung einsetzen“, und der Gemeinderat verliere jede Steuerungsmöglichkeit; werde wie vorgesehen der gesamte Schild „Trottmatt“ überbaut, seien Anpassungen bezüglich der übrigen Infrastruktur (Schulen, Kindergärten usw.) unumgänglich. Richtig ist, dass der Gemeinderat bei der Erstellung des Erschliessungsprogramms u. a. auch „die bauliche Entwicklung und ihre Auswirkungen auf die Gemeinde“ sowie „die finanziellen Möglichkeiten der Gemeinde“ berücksichtigen soll (§ 33 Abs. 2 Satz 2 BauG).