O., S. 6). Das Erschliessungsprogramm steht also im Dienste einer wirksameren Umsetzung der Erschliessungspflicht des Gemeinwesens; mit der Festlegung von Fristen zur Erschliessung der Bauzonen soll die Beantwortung der Frage, wann sich das Gemeinwesen mit dieser Pflicht im Verzug befindet, wesentlich erleichtert werden (vgl. das Votum von Bundesrat Koller in der Sitzung des Nationalrats vom 12. Juni 1995 [Amtliches Bulletin des Nationalrats 1995, 2000 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 245