“ b) Das Baudepartement hat erwogen, dass das Erschliessungsprogramm ein Führungsinstrument sei, das die Interessen und Absichten der Behörde transparent mache und den Bauinteressenten als Information diene, ohne unmittelbare Rechtswirkungen zu entfalten; namentlich wenn die Behörde wie im vorliegenden Falle die Erschliessung eines Gebiets nicht aufhalten wolle, könne ein der Erschliessung opponierender Grundeigentümer aus dem Fehlen eines Erschliessungsprogramms keine Rechte ableiten. Nach der vor dem 1. April 1996 geltenden Formulierung von Art. 19 Abs. 2 Satz 1 RPG waren Bauzonen durch das Gemeinwesen „zeitgerecht“ zu erschliessen.