19 Abs. 2 Satz 1 RPG in der Fassung vom 6. Oktober 1995, in Kraft seit dem 1. April 1996). Die erschliessungspflichtigen Gemeinwesen, primär die Gemeinden, sind damit von Bundesrechts wegen grundsätzlich verpflichtet, ein Erschliessungsprogramm festzusetzen (vgl. Urs Eymann, Erschliessungsrecht und Erschliessungsprogramm, Vollzugshilfe zu den neuen bundesrechtlichen Bestimmungen über die Erschliessung, herausgegeben vom Bundesamt für Raumplanung, Bern 1999, S. 12). Auf der Ebene des kantonalen Rechts wurde eine analoge Bestimmung bereits per 1. April 1994 in Kraft gesetzt;