Anders verhielte es sich, wenn - nach Massgabe von Ziffer VIII/1 des Erschliessungsvertragsentwurfs - neu die einfache Gesellschaft „Trottmatt“ als Bauherrschaft aufträte. 2. Die Beschwerdeführerin rügt, wie schon vor dem Baudepartement, in erster Linie das Fehlen eines Erschliessungsprogramms gemäss § 33 Abs. 2 BauG . a) Bauzonen werden durch das Gemeinwesen innerhalb der im Erschliessungsprogramm vorgesehenen Frist erschlossen (Art. 19 Abs. 2 Satz 1 RPG in der Fassung vom 6. Oktober 1995, in Kraft seit dem 1. April 1996).