Dem steht trotz der Weigerung des Gemeindesouveräns, einen Bruttobaukredit zu sprechen, grundsätzlich nichts entgegen, wobei allerdings ein Anwendungsfall von § 36 BauG und nicht ein solcher von § 37 BauG vorliegt; vorgesehen ist ja nach dem Gesagten die Erstellung der Erschliessungsanlagen durch die Gemeinde, und nur die (zinslose) Vorschiessung sämtlicher Kosten soll Sache der Grundeigentümer sein. Anders verhielte es sich, wenn - nach Massgabe von Ziffer VIII/1 des Erschliessungsvertragsentwurfs - neu die einfache Gesellschaft „Trottmatt“ als Bauherrschaft aufträte.