242 Verwaltungsgericht 2000 Rz. 486), ist offensichtlich. Das Verhältnismässigkeitsgebot wird es allerdings auch erforderlich machen, geeignete Massnahmen zu treffen, damit die Erholungsfunktion des Gebiets „Rossgarten“ nicht zu unerwünschten Auswüchsen führt; in dieser Richtung ist offenbar zumindest geplant, die Zufahrt zum Rheinufer mit einem Schlagbaum zu versperren.