242 Verwaltungsgericht 2000 Rz. 486), ist offensichtlich. Das Verhältnismässigkeitsgebot wird es allerdings auch erforderlich machen, geeignete Massnahmen zu tref- fen, damit die Erholungsfunktion des Gebiets „Rossgarten“ nicht zu unerwünschten Auswüchsen führt; in dieser Richtung ist offenbar zumindest geplant, die Zufahrt zum Rheinufer mit einem Schlag- baum zu versperren. 61 Erschliessung durch die Gemeinden (§ 33 Abs. 2 BauG). - Verpflichtung der Gemeinden, ein Erschliessungsprogramm festzu- legen (Erw. 2/a). - Funktion und Bedeutung des Erschliessungsprogramms als Füh- rungsinstrument im Bau- und Erschliessungsbereich; dessen Fehlen kann ein erschliessungswilliges Gemeinwesen nicht an der Realisie- rung der Erschliessung hindern (Erw. 2/b). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 2. Mai 2000 in Sachen S. gegen Baudepartement. Aus den Erwägungen 1. Das gemäss dem Bauzonenplan der Gemeinde Mettau vom 7. Juni 1996 / 11. März 1997 der Wohnzone W2a zugeteilte Gebiet „Trottmatt“ weist noch verschiedene unüberbaute Grundstücke auf. Ein erster - von privater Seite erfolgter - Versuch, das Gebiet zu erschliessen, scheiterte im Jahre 1992. Die Einreichung eines Bau- gesuchs veranlasste dann den Gemeinderat im Jahre 1997, die Er- schliessung an die Hand zu nehmen. Ein aus sechs Grundeigentü- mern bestehendes Erschliessungskonsortium fand sich in der Folge zur Vorfinanzierung der Projektierungskosten zusammen, wobei die Einwohnergemeinde Mettau die Bauherrschaft bzw. Federführung übernahm. Im Weitern beschloss die Einwohnergemeindever- sammlung vom 21. November 1997 einen Bruttokredit über Fr. 1'840'000.-- für den Bau der Erschliessung. An der Referen- dumsabstimmung vom 15. März 1998 wurde dann die Kreditvorlage 2000 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 243 allerdings verworfen. Der Gemeinderat will nun den interessierten Grundeigentümern die Möglichkeit offen lassen, nach Massgabe von § 37 Abs. 1 Satz 1 BauG die geplanten Erschliessungsanlagen auf eigene Kosten zu erstellen; in diesem Sinne soll das Bauprojekt- verfahren zu Ende geführt werden. Die Einwohnergemeinde Mettau betrachtet sich nach wie vor als Bauherrin des Erschliessungsbauprojekts „Trottmatt“. Dem steht trotz der Weigerung des Gemeindesouveräns, einen Bruttobaukredit zu sprechen, grundsätzlich nichts entgegen, wobei allerdings ein An- wendungsfall von § 36 BauG und nicht ein solcher von § 37 BauG vorliegt; vorgesehen ist ja nach dem Gesagten die Erstellung der Er- schliessungsanlagen durch die Gemeinde, und nur die (zinslose) Vor- schiessung sämtlicher Kosten soll Sache der Grundeigentümer sein. Anders verhielte es sich, wenn - nach Massgabe von Ziffer VIII/1 des Erschliessungsvertragsentwurfs - neu die einfache Gesellschaft „Trottmatt“ als Bauherrschaft aufträte. 2. Die Beschwerdeführerin rügt, wie schon vor dem Baude- partement, in erster Linie das Fehlen eines Erschliessungsprogramms gemäss § 33 Abs. 2 BauG . a) Bauzonen werden durch das Gemeinwesen innerhalb der im Erschliessungsprogramm vorgesehenen Frist erschlossen (Art. 19 Abs. 2 Satz 1 RPG in der Fassung vom 6. Oktober 1995, in Kraft seit dem 1. April 1996). Die erschliessungspflichtigen Gemeinwesen, pri- mär die Gemeinden, sind damit von Bundesrechts wegen grundsätz- lich verpflichtet, ein Erschliessungsprogramm festzusetzen (vgl. Urs Eymann, Erschliessungsrecht und Erschliessungsprogramm, Voll- zugshilfe zu den neuen bundesrechtlichen Bestimmungen über die Erschliessung, herausgegeben vom Bundesamt für Raumplanung, Bern 1999, S. 12). Auf der Ebene des kantonalen Rechts wurde eine analoge Bestimmung bereits per 1. April 1994 in Kraft gesetzt; der einschlägige § 33 Abs. 2 BauG lautet: „Der Gemeinderat erstellt ein Erschliessungsprogramm, in dem er festlegt, welche Gebiete in welchem Zeitpunkt erschlossen und 244 Verwaltungsgericht 2000 welche bestehenden Erschliessungsanlagen geändert oder erneuert werden sollen. Er berücksichtigt dabei namentlich die bauliche Ent- wicklung und ihre Auswirkungen auf die Gemeinde, die Nachfrage nach Bauland, die Lage und Form der Grundstücke sowie die finan- ziellen Möglichkeiten der Gemeinde. Die Gemeindeversammlung oder der Einwohnerrat nimmt vom Erschliessungsprogramm Kennt- nis. Die Beschlussfassung über die einzelnen Kredite für Erstellung und Erneuerung der Erschliessungsanlagen bleibt vorbehalten.“ b) Das Baudepartement hat erwogen, dass das Erschliessungs- programm ein Führungsinstrument sei, das die Interessen und Ab- sichten der Behörde transparent mache und den Bauinteressenten als Information diene, ohne unmittelbare Rechtswirkungen zu entfalten; namentlich wenn die Behörde wie im vorliegenden Falle die Er- schliessung eines Gebiets nicht aufhalten wolle, könne ein der Er- schliessung opponierender Grundeigentümer aus dem Fehlen eines Erschliessungsprogramms keine Rechte ableiten. Nach der vor dem 1. April 1996 geltenden Formulierung von Art. 19 Abs. 2 Satz 1 RPG waren Bauzonen durch das Gemeinwesen „zeitgerecht“ zu erschliessen. Mit der klarerweise griffigeren Neuumschreibung wurde eine Verbesserung der Rechtsstellung des Privaten insoweit bezweckt, als die Grundeigentümer bei nicht frist- gerechter Erstellung der Erschliessungsanlagen nach Massgabe von Art. 19 Abs. 3 RPG (in der Fassung vom 6. Oktober 1995) berechtigt sind, ihr Land selber zu erschliessen oder die Erschliessung durch das Gemeinwesen zu bevorschussen; mit dem Erschliessungspro- gramm legt das Gemeinwesen selber fest, bis zu welchem Termin es die nötigen Erschliessungsanlagen planen und bauen will (Eymann, a.a.O., S. 6). Das Erschliessungsprogramm steht also im Dienste ei- ner wirksameren Umsetzung der Erschliessungspflicht des Gemein- wesens; mit der Festlegung von Fristen zur Erschliessung der Bauzo- nen soll die Beantwortung der Frage, wann sich das Gemeinwesen mit dieser Pflicht im Verzug befindet, wesentlich erleichtert werden (vgl. das Votum von Bundesrat Koller in der Sitzung des Nationalrats vom 12. Juni 1995 [Amtliches Bulletin des Nationalrats 1995, 2000 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 245 S. 1225]; Eymann, a.a.O., S. 11 f.). Eine weitergehende Funktion und Bedeutung kommt dem Erschliessungsprogramm nicht zu. Nament- lich kann dessen Fehlen ein - wie im vorliegenden Falle - erschlies- sungswilliges Gemeinwesen nicht an der Realisierung der Erschlies- sung hindern; eine solche Rechtsfolge wäre nach dem Gesagten ge- radezu paradox. Hieran vermag auch der Einwand der Beschwerde- führerin nichts zu ändern, ohne Erschliessungsprogramm werde in der Gemeinde „eine unkontrollierte Entwicklung einsetzen“, und der Gemeinderat verliere jede Steuerungsmöglichkeit; werde wie vorge- sehen der gesamte Schild „Trottmatt“ überbaut, seien Anpassungen bezüglich der übrigen Infrastruktur (Schulen, Kindergärten usw.) un- umgänglich. Richtig ist, dass der Gemeinderat bei der Erstellung des Erschliessungsprogramms u. a. auch „die bauliche Entwicklung und ihre Auswirkungen auf die Gemeinde“ sowie „die finanziellen Mög- lichkeiten der Gemeinde“ berücksichtigen soll (§ 33 Abs. 2 Satz 2 BauG). Diese Anweisung des Gesetzgebers steht aber in enger Re- lation zum weiten Ermessen, das den Gemeinden aufgrund ihrer autonomen Stellung allgemein zusteht (§ 106 Abs. 1 KV; vgl. Kurt Eichenberger, Verfassung des Kantons Aargau, Textausgabe mit Kommentar, Aarau 1986, § 106 N 8). Es bildet denn auch nicht mehr als einen Nebeneffekt des Erschliessungsprogramms, dass der Druck auf die Gemeinwesen, Finanzlage und Bauzonenfestlegung aufeinan- der abzustimmen, verstärkt wird (vgl. Eymann, a.a.O., S. 6 f.). Einen klagbaren Anspruch auf Durchsetzung der erwähnten Planungsziele hat der Private jedenfalls nicht. Das Erschliessungsprogramm stellt ein „Führungsinstrument im Bau- und Erschliessungssektor“ dar (vgl. die Botschaft des Regierungsrats an den Grossen Rat vom 21. Mai 1990 zur Totalrevision des Baugesetzes vom 2. Februar 1971, S. 23 zu § 26), nicht mehr und nicht weniger. Abgesehen da- von wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht, dass die rechts- kräftig ausgeschiedenen Bauzonen der Gemeinde Mettau über- dimensioniert seien und kein objektiv begründbarer Bedarf nach der 246 Verwaltungsgericht 2000 Überbauung des Gebiets „Trottmatt“ bestehe. Die Beschwerde er- weist sich daher insoweit als unbegründet. 62 Öffentliches Baurecht und privates Nachbarrecht. - Die Baubewilligung verleiht als Polizeierlaubnis dem Bauherrn einen Rechtsanspruch auf Erteilung, wenn die öffentlichrechtlichen Voraus- setzungen erfüllt sind (Erw. 2/b). - Die Abweisung des Baugesuchs wegen der ungünstigen Präjudi- zierung allfälliger künftiger Bauabsichten des Grundstücksnachbarn verstösst mangels einer ausreichenden Rechtsgrundlage im konkreten Fall gegen das Grundrecht der Eigentumsgarantie (Erw. 2/c). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 30. Mai 2000 in Sachen Stadtrat Klingnau gegen Baudepartement. Aus den Erwägungen 1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet ausschliesslich der vom Stadtrat abgelehnte und vom Baudepartement bewilligte Einbau je eines Fensters an der Südostfassade des Gebäudes Nr. 242 im Kinderzimmer der Vierzimmerwohnung im 1. Obergeschoss und im Schlafzimmer der Vierzimmerwohnung im Dachgeschoss. Die Bauparzelle liegt nach dem Zonenplan der Gemeinde Klingnau vom 26. April 1988 / 5. März 1991 in der Dorfzone Weier. 2. a) Der Stadtrat begründet seine ablehnende Haltung aus- schliesslich damit, dass aufgrund der öffentlichrechtlichen Bauvor- schriften eine Erweiterung der bestehenden Baute auf der Nach- barparzelle Nr. 1198 denkbar sei. Deshalb müsse verlangt werden, dass die Brandmauer des Gebäudes Nr. 242 auf der Parzelle Nr. 1199 geschlossen bleibe, damit dem Grundstücksnachbar die Möglichkeit erhalten bleibe, in geschlossener Bauweise freien Raum auf seinem Grundstück baulich zu nutzen. Wenn nach dem Grundsatz „wer zu- erst kommt, mahlt zuerst“ verfahren werde, werde die öffentlich-