während der warmen Jahreszeit herrscht denn offenbar am Rheinufer auch ein reger Badebetrieb. Wird zudem berücksichtigt, dass im Zusammenhang mit der Fischerhütte keine nennenswerten Investitionen getätigt worden sind und die Beschwerdeführer gestützt auf den Vorbehalt in der wasserbaupolizeilichen Bewilligung vom 8. August 1975 mit dem Widerruf rechnen mussten (Erw. b hievor), erweist sich dieser als rechtmässig. d) Dass die Beseitigung der Fischerhütte und des Netzflickstands eine gemessen am übergeordneten Schutzziel geeignete und notwendige Massnahme darstellt (vgl. Häfelin/Müller, a.a.O., 242 Verwaltungsgericht 2000