AGVE 1994, S. 419 mit Hinweisen). cc) Dem öffentlichen Interesse an der Aktualisierung des Widerrufsvorbehalts ist das Interesse der Beschwerdeführer an der Beibehaltung der Fischerhütte und des Netzflickstands gegenüberzustellen. Unter diesem Gesichtspunkt fällt namentlich ins Gewicht, dass ein objektives Bedürfnis, die Fischerhütte an ihrem jetzigen Standort belassen zu können, kaum vorhanden ist. So wird nur der Keller der Hütte für Fischereizwecke genutzt, indem dort die Fischernetze zwischengelagert werden. Wie sich am Augenschein gezeigt hat, ist der Keller aber seit dem letzten Hochwasser eingesandet und demzufolge nicht brauchbar; die Netze sind in einem Werkhof in