Die Bestrebungen des Kantons, Bauten beseitigen zu lassen, welche sich innerhalb des Schutzbereichs befinden, erweisen sich vor diesem Hintergrund als durchaus verständlich. Zunächst ist die Annahme nicht von der Hand zu weisen, dass dort, wo es Bauten hat, verstärkter Publikumsverkehr entstehen kann, der dem Schutzgedanken zuwiderläuft (vgl. den Bericht des Baudepartements „Nutzungsbewilligungen für Boots- und Badehäuser und ähnliche Bauten auf öffentlichen Gewässerparzellen des Kantons; Frage der Bewilligungserneuerung“ vom 28. Juli 1995, S. 13). Dabei darf auch Gesichtspunkten präjudizieller Natur angemessen Rechnung getragen werden;