für Bauten in der Wasserzone ist zudem eine Bewilligung gemäss GNG erforderlich (§ 5 RhD). Das Baudepartement kann Ausnahmen bewilligen, wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen und die Anwendung der Zonenvorschriften zu hart wäre und sofern es mit dem öffentlichen Wohl vereinbar ist (§ 6 RhD). bb) Das öffentliche Interesse an der Aktualisierung des erwähnten Widerrufsvorbehalts erhellt allein schon daraus, dass die beiden fraglichen Bauten in einem Auengebiet von nationaler Bedeutung liegen, dessen ungeschmälerter Schutz erklärtes Ziel ist (Art. 1 und 4 der Auenverordnung). Im Aargau befinden sich 12 derartige Auengebiete mit einer Fläche von 804 ha, nebst 21 Auen von