Die streitige Fischerhütte samt Netzflickstand liegt vollständig innerhalb des Inventar-Objekts Nr. 220, zudem innerhalb des Schutzgebiets gemäss dem Kantonalen Nutzungsplan mit Rheinuferschutzdekret (RhD in der Fassung vom 2. Juli 1996). Gemäss § 2 RhD schliesst das geschützte Gebiet die Wasser- und die Sperrzone ein. Sowohl in der Wasser- als auch in der Sperrzone sind Bauten jeder Art grundsätzlich verboten (§§ 3 f. RhD). Gesuche für Bauten und Anlagen in beiden Zonen, einschliesslich Umgestaltung und Zweckänderungen, dürfen nur mit Zustimmung des Baudepartements bewilligt werden; für Bauten in der Wasserzone ist zudem eine Bewilligung gemäss GNG erforderlich (§ 5 RhD).