Der Kanton Aargau hat sich dazu verpflichtet, zum Schutz des bedrohten Lebensraums der Flussauen und zur Erhaltung der landschaftlich und biologisch einzigartigen, national bedeutsamen Reste der ehemaligen Auengebiete innert zwanzig Jahren einen Auen-Schutzpark zu schaffen, der eine Gesamtfläche von mindestens einem Prozent der Kantonsfläche aufweist (§ 42 Abs. 5 KV in der Fassung vom 6. Juni 1993). Die streitige Fischerhütte samt Netzflickstand liegt vollständig innerhalb des Inventar-Objekts Nr. 220, zudem innerhalb des Schutzgebiets gemäss dem Kantonalen Nutzungsplan mit Rheinuferschutzdekret (RhD in der Fassung vom 2. Juli 1996).