Diesfalls würde die Hütte sicherlich nicht störend wirken. Kein stichhaltiges Argument stelle der angebliche Publikumsverkehr dar, welcher mit der Hütte angeblich gefördert werde. Die Beschwerdeführer würden ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der Fischerei mit oder ohne Hütte wahrnehmen, weshalb diese in keiner Art und Weise ein zusätzliches Verkehrsaufkommen verursache. Schliesslich sei der Widerruf auch unverhältnismässig, zumal der unmittelbar bei der Hütte gelegene - keinem militärischem Nutzen dienende - Bunker ebenfalls nicht entfernt werde. Das Unterlassen einer Beseitigungsverfügung bezüglich dieses Bunkers verletze das Rechtsgleichheitsgebot.