Zudem liege die Fischereistrecke der Beschwerdeführerin 1 auf dem Rhein nur zu einem kleinen Teil im Bereich des Auenschutzgebiets. Dem halten die Beschwerdeführer entgegen, die bestehende Fischerhütte habe stets dazu gedient, das Gebiet „Rossgarten“ und insbesondere den Fischbestand zu pflegen. Dieses Unterfangen habe man trotz der massiven Eingriffe in Rhein- und Flusslandschaft (Kraftwerkbau, Kiesausbeutung, Zerstörung der natürlichen Rheinufer aus Nagelfluhfelsen) weitergeführt.