gung aufdränge, seien solche Objekte in eigentlichen Schutzgebieten mit störenden Auswirkungen gemäss den erwähnten Rechtsgrundlagen zu beseitigen. Vorliegendenfalls wirke sich der Publikumsverkehr mit Zugängen und Zufahrten zu den Objekten negativ aus und widerspreche den Schutzzielen. Die Beschwerdeführerin 1 sei zudem auf diese Bauten nicht angewiesen, sondern könne ihre Utensilien - wie auch das Boot - auch ausserhalb des Auengebiets lagern. Zudem liege die Fischereistrecke der Beschwerdeführerin 1 auf dem Rhein nur zu einem kleinen Teil im Bereich des Auenschutzgebiets.