Nach den eigenen Angaben der Beschwerdeführer reicht der Ursprung der Fischerhütte in die Zehner- bzw. Zwanzigerjahre, und im heutigen Zustand hergerichtet wurde sie unmittelbar vor dem Ausbruch des Zweiten Weltkriegs. d) Zusammenfassend ist unter diesem Titel somit festzuhalten, dass die Nutzung der Fischerhütte und des Netzflickstands der Beschwerdeführer auf der staatlichen Rheinparzelle im Gebiet „Rossgarten“ weder konzessioniert noch ersessen ist und auch auf kein ehehaftes Recht zurückgeht. 4. Damit ist weiter zu prüfen, ob das Baudepartement den in der wasserbaupolizeilichen Bewilligung vom 8. August 1975 vorbehaltenen Bewilligungswiderruf zu Recht verfügt hat.