Die Beschwerdeführer erblicken einen weiteren Rechtstitel darin, dass die faktische Sondernutzung nach Jahrzehnten des ausschliesslichen Gebrauchs im August 1975 ersessen gewesen sei; massgebend sei die ausserordentliche Ersitzungsfrist von 30 Jahren gemäss Art. 622 ZGB. An einem öffentlichen Gewässer können nun aber weder Eigentum noch andere dingliche Rechte ersessen werden (§ 115 Abs. 1 BauG; vgl. schon § 78 Abs. 1 des Baugesetzes des Kantons Aargau vom 2. Februar 1971 [aBauG]; ferner BGE 97 II 32 und Zimmerlin, a.a.O., § 78 N 1, je mit Hinweisen).