Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang schliesslich der Hinweis, die Beschwerdeführer seien stets davon ausgegangen, mit der Bewilligung vom 8. August 1975 habe der Staat in erster Linie Gebührenfragen regeln wollen; der Inhalt der Bewilligung liess eine solche Annahme schlechterdings nicht zu. c) Die Beschwerdeführer erblicken einen weiteren Rechtstitel darin, dass die faktische Sondernutzung nach Jahrzehnten des ausschliesslichen Gebrauchs im August 1975 ersessen gewesen sei; massgebend sei die ausserordentliche Ersitzungsfrist von 30 Jahren gemäss Art.