Der gesetzliche Widerrufsvorbehalt bewirkt, dass ein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand im Grundsatz nicht entstehen kann. Die Beschwerdeführer gehen daher fehl in der Annahme, sie seien im Besitz einer vor 1975 erworbenen, unter dem Schutz der Eigentumsgarantie stehenden Sondernutzungskonzession zur Beibehaltung der Fischerhütte samt Netzflickstand. Das Alter dieser Bauten ist dabei irrelevant. Eine Konzession müsste im Übrigen in die Form eines staatlichen Verleihungsakts gekleidet sein (§ 6 Ziff. 2 GNG; vgl. auch Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 1894, 2010). Ein entsprechendes Dokument können die Beschwerdeführer aber nicht vorlegen.