Das Baudepartement bestreitet demgegenüber, dass die Bauten seit rund 80 Jahren bestehen. Es lässt in seiner Vernehmlassung vom 17. Dezember 1996 offen, ob bereits vor Jahrzehnten einzelne Kleinstunterstände für eine damals angeblich betriebene Fasanerie bestanden haben, datiert den Hüttenbau auf das Jahr 1957 und verweist auf eigene Angaben des Beschwerdeführers 2 und auf diejenigen des Aargauischen Versicherungsamtes. b) Den Beschwerdeführern ist insoweit beizupflichten, als rein dogmatisch betrachtet eine auf unbestimmte Zeit vorgesehene feste Verbindung einer Baute mit dem öffentlichen Grund auf eine Son- 232 Verwaltungsgericht 2000