ren von Fischereiutensilien usw.) in Widerspruch setzen, und es wäre von einer widerrechtlichen Nutzung der Hütte auszugehen. 3. a) Die Beschwerdeführer machen geltend, die über 80 Jahre dauernde Nutzung des Gebäudeplatzes stelle nicht gesteigerten Gemeingebrauch, sondern eine Sondernutzung dar. Diese habe mit der wasserpolizeilichen Bewilligung vom 8. August 1975 nicht aufgehoben werden können. Hierzu sei vielmehr der Weg der Enteignung zu beschreiten, zumal gestützt auf die Verleihung erhebliche Investitionen vorgenommen worden seien.