Entscheidend ist, dass die Bauten sich, was nicht bestritten wird, auf der in öffentlichem Eigentum stehenden, ausgemarkten Rheinparzelle befinden und damit die gesamte - innerhalb des Marks liegende - Fläche als Gebiet des öffentlichen Gewässers ausgeschieden ist (vgl. Erich Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau vom 2. Februar 1971, 2. Auflage, Aarau 1985, § 80 N 3; § 4 des Regulativs zur Vollziehungsverordnung über die Grundbuchvermessung vom 17. Oktober 1921). Auch das GNG erklärt die über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung „an oberirdischen Gewässern und ihrem Gebiet“ für bewilligungspflichtig (§ 4 Abs. 2 und insoweit identisch § 5 Abs. 2 lit. a VGNG;