Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer vermag die örtliche Distanz der Bauten zum Rhein von 80 oder 100 m an der Anwendbarkeit des GNG nichts zu ändern. Entscheidend ist, dass die Bauten sich, was nicht bestritten wird, auf der in öffentlichem Eigentum stehenden, ausgemarkten Rheinparzelle befinden und damit die gesamte - innerhalb des Marks liegende - Fläche als Gebiet des öffentlichen Gewässers ausgeschieden ist (vgl. Erich Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau vom 2. Februar 1971, 2. Auflage, Aarau 1985, § 80 N 3; § 4 des Regulativs zur Vollziehungsverordnung über die Grundbuchvermessung vom 17. Oktober 1921).