Den Gemeingebrauch übersteigende Nutzungen an oberirdischen Gewässern und ihrem Gebiet sind - von hier nicht interessierenden „geringfügigen“ Nutzungen abgesehen - bewilligungspflichtig (§ 4 Abs. 2 GNG). Insbesondere ist die Inanspruchnahme der öffentlichen Gewässer und ihrer Gebiete „durch Bauten jeder Art (...)“ bewilligungspflichtig (§ 5 Abs. 2 lit. a VGNG). Diese Bestimmungen sind nach wie vor gültig (vgl. AGVE 1994, S. 268 mit Hinweisen). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer vermag die örtliche Distanz der Bauten zum Rhein von 80 oder 100 m an der Anwendbarkeit des GNG nichts zu ändern.