Dieses bezwecke, die Nutzung und den Schutz der eigentlichen Gewässer im öffentlichrechtlichen Sinne zu regeln, und knüpfe nicht an die See- oder Flussparzellen an. Die Fischerhütte befinde sich ca. 100 m vom Rheinufer entfernt und habe mit der Gewässernutzung grundsätzlich nichts mehr zu tun, zumal sie in einem Gebiet mit Waldcharakter stehe. Den Gemeingebrauch übersteigende Nutzungen an oberirdischen Gewässern und ihrem Gebiet sind - von hier nicht interessierenden „geringfügigen“ Nutzungen abgesehen - bewilligungspflichtig (§ 4 Abs. 2 GNG).