mit dem Ablauf von fünf Jahren seit der Zerstörung der Baute erlischt also der Wiederaufbauanspruch. Daraus wiederum folgt für den vorliegenden Fall, dass der Regierungsrat zu Recht die zeitliche Voraussetzung zur Geltendmachung des Wiederaufbaurechts als nicht erfüllt erachtet hat. Das hier zu beurteilende Baugesuch datiert vom 17. September 1996, während sich der Brandfall Ende 1988 zugetragen hat. Die Fünfjahresfrist ist somit klar nicht gewahrt. Daran vermögen die verschiedenen Baugesuche für den Wiederaufbau des Büroanbaus oder zumindest für eine Ersatzlösung, die der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Brand und dann auch später eingereicht hat, nichts zu ändern.